Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern
02.09.2022 Allgemein
Das sonnige Wetter und die seit Wochen anhaltende Trockenheit machen den Gewässern im Landkreis zu schaffen. Aufgrund der aktuellen Wetter- und Niedrigwasserlage gilt vorläufig bis 31. August 2022 per Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rastatt ein Verbot der Wasserentnahme aus allen oberirdischen Gewässern im Landkreis Rastatt, ausgenommen der Rhein und die Baggerseen. Per Allgemeinverfügung vom 29. August 2022 wurde diese Beschränkung bis zum 30. September 2022 verlängert.
Grundsätzlich ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs mit Schöpfhandgefäßen wie Eimern und Gießkannen beispielsweise zum Gartengießen und in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau zulässig. Nach der Allgemeinverfügung ist nun jede Wasserentnahme aus den Oberflächengewässer untersagt, auch nicht in kleinen Mengen, durch Schöpfgeräte oder Pumpen. Ausgenommen ist das Tränken von Vieh. Die Wasserbehörde beim Landratsamt Rastatt weist darauf hin, dass das Verbot sowohl für private Zwecke als auch für die Landwirtschaft, den Forst und den Gartenbau gilt.
Das Verbot hat seinen Grund: Die gravierende sommerliche Trockenheit aufgrund fehlender Niederschläge hat im Landkreis Rastatt dazu geführt, dass die Fließgewässer nur noch so wenig Wasser führen oder die Seen so niedrige Wasserstände aufweisen, dass die Gewässerökologie beeinträchtigt ist beziehungsweise nachhaltig gestört zu werden droht. Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verstärkt diese Gefahr um ein weiteres. Dies gilt selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung beobachtbar sein sollte.
Eine ungeregelte und unbeschränkte Entnahme von Wasser bedroht die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und gefährdet deren notwendige natürliche Selbstreinigung. Sonneneinstrahlung und Hitze sorgen zudem für eine hohe Wassertemperatur. Gewitter und Regenschauer sorgen oft nur für eine kurze, aber nicht nachhaltige Verbesserung. Sollte sich die Wetterlage nicht ändern, ist vorgesehen, den Zeitraum der Einschränkung des Gemeingebrauchs gegebenenfalls zu verlängern.
Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann während der Öffnungszeiten bei der unteren Wasserbehörde im Landratsamt Rastatt, Amt für Umwelt und Gewerbeaufsicht, Zimmer A 3.24, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt sowie auf der Internetseite des Landratsamtes Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de/bekanntmachungen eingesehen werden.